a) Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass sein Fahrzeug im hinteren linken Bereich Schäden aufweise. Namentlich sei die Radaufhängung beschädigt worden und es seien Kratzer an der Alufelge vorhanden. Hätte er nun, wie von Z. behauptet, die Kurve geschnitten, würde sein Fahrzeug im vorderen linken Bereich an der Stossstange oder an der Seite Schäden oder Kratzspuren aufweisen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn es im hinteren linken Bereich zu Schäden gekommen wäre, so müssten sich diese als Schleif- oder Kratzspuren an der Karosserie manifestieren. Dem sei ebenfalls nicht so.