handen, ebensowenig Zeugen, die den Unfall beobachtet hätten. Aufgrund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in das vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren wäre, nicht erbracht werden. Die Gesamtwürdigung der Beweise führe zur Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung von Z. im Falle einer Anklageerhebung unwahrscheinlich wäre und daher ein Freispruch erwartet werden müsste, weshalb die Strafuntersuchung gegen ihn einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich die Behauptung von Z., er habe sein Fahrzeug ca. 10 cm vor der weissen Wartelinie angehalten und die Kollision habe sich nur deshalb ereignet, weil X. die