4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004 fest, dass Z. und X. zum Unfallhergang unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Z. behauptete, X. habe die Kurve geschnitten, während Letzterer zu Protokoll gegeben habe, Z. sei zu früh losgefahren. Auch der direkte Konfront zwischen den am Unfall beteiligten Personen habe keine Klärung des Sachverhaltes erbringen können. Spuren, welche die eine oder andere Behauptung hätten belegen können, seien keine vor- 5