Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Z. mit einer im rechtskritischen Bereich liegenden Fahrweise den Unfall auf der D.-Kreuzung vom 4. Juni 2003 verursacht und damit die Körperverletzung von X. zu verantworten hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob sich der Unfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von Z. ereignet haben könnte und das Verfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung damit zu Recht eingestellt worden ist.