3. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker wurden von der Kantonspolizei Graubünden sowie vom Untersuchungsrichteramt Chur zum Unfallhergang befragt. Bezüglich des genauen Unfallherganges widersprechen sich ihre Aussagen jedoch in verschiedenen Punkten. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Z. mit einer im rechtskritischen Bereich liegenden Fahrweise den Unfall auf der D.-Kreuzung vom 4. Juni 2003 verursacht und damit die Körperverletzung von X. zu verantworten hat.