schwerde ist innert zwanzig Tagen seit Kenntnis des angefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). X. wurde bei dem fraglichen Unfall verletzt und ist daher zur Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.