1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ableh- nungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82 StPO) beschweren. Die Be- 4