F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2004 führte Z. aus, dass sich die Einstellungsverfügung im Ergebnis als richtig erweise und auch eine Expertise seine Unschuld bestätigen und ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachweisen würde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :