Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass aufgrund der konkreten Umstände genügend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Z. vorliegen würden. Zudem seien nicht alle notwendigen Beweise erhoben worden. Es dränge sich auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauftragen, was für einen Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe.