E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 24. Mai 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. das Untersuchungsrichteramt Chur sei anzuweisen, die eingestellte Untersuchung weiterzuführen. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“