D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das angehobene Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, ein. Als Begründung fügte sie an, dass die am Unfall beteiligten Personen unterschiedliche Aussagen gemacht hätten und deshalb der Sachverhalt nicht geklärt werden konnte. Auch seien weder Spuren noch Zeugen vorhanden gewesen, welche die eine oder andere Behauptung der beiden Beteiligten hätte belegen können. Aufgrund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in 3 das vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren sei, nicht erbracht werden.