C. Mit Strafmandat vom 17. März 2004 verurteilte der Kreispräsident Fünf Dörfer Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 800.-- . Dagegen liess Z. mit Eingabe vom 23. März 2003 Einsprache erheben. Das Kreisamt Fünf Dörfer überwies daraufhin den Fall im Sinne von Art. 175 Abs. 2 StPO zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden.