X. zog sich bei der Kollision eine Stauchung der Halswirbelsäule und evtl. ein Schleudertrauma zu. Am 5. Juni 2003 stellte er Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den strafrechtlich Verantwortlichen für diesen Verkehrsunfall. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.