Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Strasse konnten keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Kollisionsort und -ablauf genau zu ermitteln. Die Angaben der am Unfall beteiligten Personen widersprechen sich; Zeugen konnten keine ermittelt werden. Am Fahrzeug von X. wurde die Radaufhängung hinten links beschädigt und es entstanden Kratzspuren an der hinteren, linken Alufelge. Beim Personenwagen von Z. wurde die Stossstange vorne links eingedrückt. X. zog sich bei der Kollision eine Stauchung der Halswirbelsäule und evtl. ein Schleudertrauma zu.