{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-27_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_27", "Checksum": "28cab59996bbc54aad51a7836ee9747e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:25", "Checksum": "ebe99482e94a4474d30a4af8937d1512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 27\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung\n\n a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,\nden Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu\nermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind\nalle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die\nUnschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen.\nBeweisergänzungsanträge können auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich\nnoch gestellt werden. Hingegen sind nicht alle beantragten Beweise schematisch\nabzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht,\ndass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (Padrutt, Kommentar\nzur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 342).\n8\n\nb) Wie bereits ausgeführt wurde, ist die genaue Lage der Fahrzeuge\nvor, während und nach der Kollision nicht bekannt. Insbesondere steht auch nicht\nfest, in welchem Winkel der Beschwerdeführer von der Hauptstrassen in die E.-\nStrasse einbog beziehungsweise ob er die Kurve allenfalls geschnitten, angeschnitten oder ausgefahren hat. Da zu wenig gesicherte Erkenntnisse über den\nUnfallhergang vorliegen, lässt sich dieser im Nachhinein nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit konstruieren. Die Expertise müsste sich nämlich auf\nzahlreiche Annahmen stützen, die genau jene Punkte betreffen würden, die von\nden beiden Parteien bestritten sind. Eine Klärung der umstrittenen Punkte ist daher kaum zu erwarten. Ausserdem wurde in den vorangehenden Erwägungen\nbereits ausgeführt, dass sich die Kollision auch in der Art, wie sie von Z. geschildert wurde, ereignet haben könnte. Von einer Expertise sind daher auch in dieser\nHinsicht keine neuen Entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb\ndavon abzusehen ist.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten\nEinwändungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind.\nAuch sind keinerlei weitere Beweismittel ersichtlich, welche am Beweisergebnis\netwas ändern könnten. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene\nEinstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage gegen Z. wäre daher aller Voraussicht\nnach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit\nabzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dem Beschwerdegegner keine\nausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}