{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-27_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_27", "Checksum": "28cab59996bbc54aad51a7836ee9747e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, beim Befahren einer Kurve mit dem hinteren Teil\ndes Fahrzeuges mit einem sich am Fahrbahnrand befindlichen Hindernis zu kollidieren. Dies deshalb, weil bei einer Richtungsänderung einzig die vorderen Räder eingeschlagen werden, auf den hinteren Teil des Fahrzeuges jedoch nicht\neingewirkt wird, die Hinterachse somit starr bleibt. Das Heck wird folglich „nachgezogen“ und folgt nicht genau derselben Spur wie der vordere Teil des Fahrzeuges. Beim Durchfahren einer Kurve werden die Vorderräder eines Fahrzeu-\n6\n\nges auf einer durch den Lenkradeinschlag vorgegebenen Leitlinie geführt,\nwährend sich die Hinterräder auf einer zur Kurveninnenseite nachlaufenden sog.\nSchleppkurve bewegen. Die gelenkten Vorderräder beschreiben somit einen weit\nausholenden Bogen, während die Hinterräder auf einem kleineren Spurkreisdurchmesser rollen. Lenkt der Fahrzeugführer nun beim Abbiegen etwas zu früh\nein, so wird das Heck des Fahrzeuges in einem sehr engen Bogen um die Kurve\ngeführt und an die Kurveninnenseite gedrückt. Befindet sich dort - wie im vorliegenden Fall - ein stehendes Fahrzeug, ist es durchaus möglich, dass es zu einer\nKollision zwischen dem vorderen Teil des stehenden Fahrzeuges und dem hinteren Teil des die Kurve befahrenden Fahrzeuges kommt. Hinzu kommt, dass Z.\ngemäss eigenen Angaben nach links abbiegen wollte und sich sein Fahrzeug\ndaher innerhalb seiner Fahrbahnhälfte auf der linken Seite genau im Kurvenausgang befand. Der Umstand, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers nur das\nhintere linke Rad beschädigt wurde, entlastet ihn daher nicht und es kann daraus\nauch nicht abgeleitet werden, dass auch das Fahrzeug von Z. in Bewegung war.\nAuch dass an der Stossstange oder an der Seite seines Fahrzeuges keine Schäden aufgetreten sind, lassen den vom Beschwerdeführer gemachten Rückschluss damit nicht zu.\n\nNach dem Gesagten kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein\nallfälliges Kurvenschneiden von X. Ursache für die Kollision war. Daran vermag\nauch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in der fraglichen Kurve eine\nVerkehrsinsel befinde, weshalb beim Befahren der Kurve automatisch ein weiterer Kurvenradius gefahren werden müsse, nichts zu ändern. Wie sich aus der\nvon der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Unfallskizze (act. 4) ergibt, ist\ndie Verkehrsinsel im Verhältnis zur Wartelinie um 2.20 m zurückversetzt. Ein\nSchneiden der Kurve ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Allein aufgrund der Schäden an den beiden Fahrzeugen lassen sich keine hinreichend\nzuverlässigen Schlüsse auf den Kollisionshergang ziehen.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass aufgrund der\nHeftigkeit der Kollision der hintere Teil seines Fahrzeuges seitlich weggeschoben\nworden sei. Dadurch sei er gegen den Türpfosten seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen. Auch\ndieser Unfallhergang spreche dafür, dass Z. in ihn hineingefahren sei. Bei einer\nblossen Streifkollision, bei der das Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers\nstill gestanden hätte, wäre es nie zu diesen Verletzungen gekommen. Vielmehr\n7\n\nkönne daraus geschlossen werden, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befanden.\n\nWie sich aus dem Polizeirapport vom 17. Juni 2003 (act. 2) ergibt, wurden\ndie Endlagen der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge verstellt. Auch\nkonnten auf der Strasse keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt\nhätten, den Unfallhergang genau zu ermitteln. Ob sich tatsächlich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden hatten und der hintere Teil des Fahrzeuges von X.\nseitlich weggeschoben worden war, kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch die Art der Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, kann keinen Aufschluss über den Unfallhergang geben, zumal eine Stauchung der Halswirbelsäule auch durch eine Kollision in der Art, wie sie der Beschwerdegegner schildert, eintreten kann.\n\nGestützt auf die Akten und die widersprüchlichen Aussagen der beiden\nam Unfall beteiligten Personen kann Z. ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenüglich zur Last gelegt werden.\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung auch deshalb aufzuheben sei, weil nicht alle notwendigen Beweise\nerhoben worden seien. Es dränge sich vorliegend auf, einen Experten mit der\nAbklärung der Frage zu beauftragen, was für ein Unfallhergang sich aufgrund der\nan beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe. Ein entsprechendes Gutachten würde Aufschlüsse darüber erlauben, ob Schäden der eingetretenen Art überhaupt auftreten können, wenn nur das eine Fahrzeug in Bewegung ist oder ob diese daraus resultieren, dass beide Fahrzeuge in Bewegung\ngewesen waren.\n\n"}