{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-27_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_27", "Checksum": "28cab59996bbc54aad51a7836ee9747e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zur Beschwerdeführung\nist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen\nEntscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ableh-\nnungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82 StPO) beschweren. Die Be-\n4\n\nschwerde ist innert zwanzig Tagen seit Kenntnis des angefochtenen Entscheides\nschriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).\n\nX. wurde bei dem fraglichen Unfall verletzt und ist daher zur Anfechtung\nder Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004,\nmitgeteilt am 4. Mai 2004, legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und\nhält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein\nFreispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen können (PKG 1975\nNr. 58). Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder\nunangemessen entschieden hat.\n\n3. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker wurden von der Kantonspolizei Graubünden sowie vom Untersuchungsrichteramt Chur zum Unfallhergang befragt. Bezüglich des genauen Unfallherganges widersprechen sich ihre\nAussagen jedoch in verschiedenen Punkten. Im vorliegenden Verfahren ist einzig\nzu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Z. mit einer im rechtskritischen Bereich liegenden Fahrweise den Unfall auf der D.-Kreuzung vom 4.\nJuni 2003 verursacht und damit die Körperverletzung von X. zu verantworten hat.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob sich\nder Unfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von Z. ereignet haben könnte\nund das Verfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung damit zu\nRecht eingestellt worden ist.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004 fest, dass Z. und X. zum\nUnfallhergang unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Z. behauptete, X.\nhabe die Kurve geschnitten, während Letzterer zu Protokoll gegeben habe, Z. sei\nzu früh losgefahren. Auch der direkte Konfront zwischen den am Unfall beteiligten\nPersonen habe keine Klärung des Sachverhaltes erbringen können. Spuren, welche die eine oder andere Behauptung hätten belegen können, seien keine vor-\n5\n\nhanden, ebensowenig Zeugen, die den Unfall beobachtet hätten. Aufgrund dieser\nBeweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in das vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren wäre, nicht erbracht werden. Die Gesamtwürdigung der Beweise führe zur Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung\nvon Z. im Falle einer Anklageerhebung unwahrscheinlich wäre und daher ein\nFreispruch erwartet werden müsste, weshalb die Strafuntersuchung gegen ihn\neinzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich\ndie Behauptung von Z., er habe sein Fahrzeug ca. 10 cm vor der weissen Wartelinie angehalten und die Kollision habe sich nur deshalb ereignet, weil X. die\nKurve geschnitten habe, als reine Schutzbehauptung erweise, was sich aus mehreren Umständen ergebe.\n\na) Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass sein Fahrzeug im\nhinteren linken Bereich Schäden aufweise. Namentlich sei die Radaufhängung\nbeschädigt worden und es seien Kratzer an der Alufelge vorhanden. Hätte er nun,\nwie von Z. behauptet, die Kurve geschnitten, würde sein Fahrzeug im vorderen\nlinken Bereich an der Stossstange oder an der Seite Schäden oder Kratzspuren\naufweisen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn es im hinteren linken Bereich zu Schäden gekommen wäre, so müssten sich diese als Schleif- oder Kratzspuren an der Karosserie manifestieren. Dem sei ebenfalls nicht so. Tatsächlich\nsei in erster Linie die Radaufhängung beschädigt worden, woraus zu schliessen\nsei, dass das Fahrzeug von Z. mit seiner Stossstange mit dem hinteren linken\nRad seines Fahrzeuges kollidiert sei. Die nur am Rad vorhandenen Schäden\nseien auch ein eindeutiger Beweis dafür, dass das Fahrzeug von Z. ebenfalls in\nBewegung gewesen sei und dass jener seinerseits mit voller Wucht in sein Fahrzeug hineingefahren sei.\n\n"}