{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-27_2004-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c8d88f4d210b43b97e883f80b80a48e984c6b7ba605ab61f4bf21f1becec78e0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_27", "Checksum": "28cab59996bbc54aad51a7836ee9747e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.07.2004 BK 2004 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 27\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin ad hoc Thöny\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder\nFederspiel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004,\nmitgeteilt am 4. Mai 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 4. Juni 2003 um ca. 14.00 Uhr fuhr X. mit seinem Personenwagen der Marke Seat mit dem Kontrollschild F. von A. kommend über die B.-\nStrasse in Richtung C.. Er beabsichtigte, bei der D.-Kreuzung nach links in die\nE.-Strasse abzubiegen. Gleichzeitig fuhr Z. als Lenker des Personenwagens der\nMarke Audi mit dem Kontrollschild G. von C. kommend über die E.-Strasse in\nRichtung C. mit der Absicht, nach links in die B.-Strasse abzubiegen. Als X. auf\nder D.-Kreuzung nach links abbog, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Strasse konnten keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Kollisionsort und -ablauf\ngenau zu ermitteln. Die Angaben der am Unfall beteiligten Personen widersprechen sich; Zeugen konnten keine ermittelt werden. Am Fahrzeug von X. wurde\ndie Radaufhängung hinten links beschädigt und es entstanden Kratzspuren an\nder hinteren, linken Alufelge. Beim Personenwagen von Z. wurde die Stossstange vorne links eingedrückt. X. zog sich bei der Kollision eine Stauchung der\nHalswirbelsäule und evtl. ein Schleudertrauma zu. Am 5. Juni 2003 stellte er\nStrafantrag wegen Körperverletzung gegen den strafrechtlich Verantwortlichen\nfür diesen Verkehrsunfall.\n\nB. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung\nwurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.\n\nC. Mit Strafmandat vom 17. März 2004 verurteilte der Kreispräsident\nFünf Dörfer Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 800.--\n. Dagegen liess Z. mit Eingabe vom 23. März 2003 Einsprache erheben. Das\nKreisamt Fünf Dörfer überwies daraufhin den Fall im Sinne von Art. 175 Abs. 2\nStPO zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das angehobene Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, ein. Als\nBegründung fügte sie an, dass die am Unfall beteiligten Personen unterschiedliche Aussagen gemacht hätten und deshalb der Sachverhalt nicht geklärt werden\nkonnte. Auch seien weder Spuren noch Zeugen vorhanden gewesen, welche die\neine oder andere Behauptung der beiden Beteiligten hätte belegen können. Aufgrund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in\n3\n\ndas vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren sei, nicht erbracht werden.\n\nE. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 24. Mai 2004 bei\nder Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:\n„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. das Untersuchungsrichteramt Chur sei anzuweisen, die eingestellte Untersuchung weiterzuführen.\n2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDer Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass aufgrund der\nkonkreten Umstände genügend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von\nZ. vorliegen würden. Zudem seien nicht alle notwendigen Beweise erhoben worden. Es dränge sich auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauftragen, was für einen Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe.\n\nF. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. In seiner\nStellungnahme vom 15. Juni 2004 führte Z. aus, dass sich die Einstellungsverfügung im Ergebnis als richtig erweise und auch eine Expertise seine Unschuld\nbestätigen und ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachweisen würde.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}