7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern – entsprechend dem Aufwand – eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). 2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.