Aus dem Gesagten folgt des Weiteren, dass sich die Untersuchungsrichterin mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Danach wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Ist die 2 Einstellung der Untersuchung demnach unangemessen und rechtswidrig, ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.