6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung angesichts des bisherigen Beweisergebnisses als unangemessen und als rechtswidrig erweist. Es bestehen entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde objektiv und subjektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung, einer Freiheitsberaubung. Eine Verurteilung ist somit nicht unwahrscheinlich und ein Freispruch müsste nicht von vornherein erwartet werden. Aus dem Gesagten folgt des Weiteren, dass sich die Untersuchungsrichterin mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat.