Selbst wenn das fragwürdige Züchtigungsrecht bejaht würde, könnte es im vorliegenden Fall nicht angerufen werden. Die Züchtigung muss nämlich durch ein bestimmtes Fehlverhalten des Kindes veranlasst und in Art und Umfang für das Erreichen des Erziehungszweckes erforderlich und angemessen sein. Wird nicht schon das Fehlen der Erforderlichkeit angenommen, so ermangelt es zweifellos der Angemessenheit, wenn die beiden Schüler als Strafe, weil sie bei Regen ihre Mützen nicht anzogen hatten, möglicherweise für eine halbe Lektion oder länger an die Turnstange gefesselt wurden. Demgemäss liesse sich hier die Fesselung nicht durch ein Züchtigungsrecht der Lehrerin rechtfertigen.