Aufgrund dieser Regelung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber ein Züchtigungsrecht von Lehrern durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen hat (BGE 117 IV 18; SB 90 52). Die Lehrerin L. kann sich also bei der angenommenen Fesselung zu Strafzwecken nicht auf das Züchtigungsrecht berufen. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern der betroffenen Kinder der Beschwerdegegnerin ein solches Züchtigungsrecht übertragen hätten. Selbst wenn das fragwürdige Züchtigungsrecht bejaht würde, könnte es im vorliegenden Fall nicht angerufen werden.