Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) hat die Lehrperson unter anderem leichte Disziplinarfälle zu erledigen. Disziplinarstrafe im Sinne der zitierten Bestimmung ist dabei eine sinnvolle zusätzliche Arbeit als Hausaufgabe oder im beaufsichtigten Schularrest (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 411 f.). Aufgrund dieser Regelung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber ein Züchtigungsrecht von Lehrern durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen hat (BGE 117 IV 18; SB 90 52).