Das Züchtigungsrecht der Lehrer unterliegt kantonaler Regelung. Eine gewohnheitsrechtliche Begründung wird nicht mehr anerkannt (BGE 117 IV 19 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 102). Schubarth hält ein Züchtigungsrecht des Lehrers gar für verfassungswidrig (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1. Band, Bern 1982, Art. 126 N 15). Das Recht der Eltern, sich für eine völlig gewaltlose Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, soll geschützt und nicht durch 2 ein Züchtigungsrecht des Lehrers untergraben werden (Trechsel, a.a.O., Art. 126 N 7).