O., § 5 N 22 ff.). Die subjektive Komponente, der Vorsatz, würde im Falle einer Fesselung zu Strafzwecken wohl ebenfalls vorliegen. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Fesselung zu Strafzwecken geschehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Massnahme durch ein allfälliges Züchtigungsrecht der Lehrerin gerechtfertigt wird (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 30).