Im konkreten Fall war es für die beiden Knaben unverhältnismässig schwierig oder gar unmöglich, sich von den freiheitsbeschränkenden Fesseln zu befreien. Als Dauerdelikt wurde die vorliegende Tat mit dem Entzug der Freiheit, d.h. mit dem Anbinden an die Kletterstange, vollendet, und erst beendet, als die Schüler von ihren Fesseln erlöst wurden und die Freiheit wieder erlangten. Wird der überwiegenden Meinung der Schülerinnen und Schüler gefolgt, dass die Fesselung länger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gedauert hat, wäre auch die für eine Freiheitsberaubung vorausgesetzte Erheblichkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 183 N 1 ff.; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N 22 ff.).