Ein Opfer einer Freiheitsberaubung kann – da Freiheitsberaubung nicht die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit voraussetzt – Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein. Dies gilt für denjenigen, der eingesperrt wird oder in der Schule verweilen muss, dort gefesselt wird und damit einer weiteren Freiheitsberaubung zum Opfer fällt (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Bern 1984, Art. 183 N 22). Im konkreten Fall war es für die beiden Knaben unverhältnismässig schwierig oder gar unmöglich, sich von den freiheitsbeschränkenden Fesseln zu befreien.