c) In Anbetracht der vorliegenden Anhaltspunkte drängt sich der Verdacht einer Freiheitsberaubung durchaus auf. In objektiver Hinsicht ist mit einer Fesselung die Freiheit von S. und T. aufgehoben worden, den Aufenthaltsort zu verändern. Der Einwand, die Schüler seien dieser Freiheit bereits aufgrund des Schulunterrichts beraubt worden und könnten somit nicht Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein, wäre unbehelflich. Ein Opfer einer Freiheitsberaubung kann – da Freiheitsberaubung nicht die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit voraussetzt – Opfer einer weiteren Freiheitsberaubung sein.