Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnis-mässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Damit von einem Entzug der Fortbewegungsfreiheit gesprochen werden kann, darf dieser allerdings nicht bloss ganz vorübergehend sein. Die Freiheitsberaubung muss mit anderen Worten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Die Anforderungen an die Erheblichkeit sind in der Praxis jedoch nicht sehr hoch. So liess das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (vgl. 2