Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Bewegungsfreiheit entzieht. Beispielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Gefangenhalten. Unter „Festnehmen“ wird zum Beispiel Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person verstanden. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnis-mässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden.