b) Die Beschwerdekammer vertritt wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei der Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB näher zu prüfen. Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60).