die Handlung der Lehrerin somit auf einen konkreten Erfolg im Sinne des tatbestandlichen Tuns, Unterlassens oder Duldens abzielen müssen. Dazu wurden die beiden Knaben im vorliegenden Fall durch die Fesselung nicht veranlasst. Eine reine Bestrafung für Ungehorsam stellt unter diesem Aspekt keine Nötigung dar, selbst wenn mit der Sanktion künftiges allgemeines Wohlverhalten indirekt bezweckt wird. Es lässt sich nämlich nicht bestimmen, wann der Erfolg eingetreten und damit die Nötigung vollendet ist. Handelt es sich nicht um eine Nötigung, stellt sich die Frage nach einem anderen allenfalls in Betracht fallenden Straftatbestand.