gilt es vorerst zu prüfen, welcher Straftatbestand im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommt. Die Untersuchungsrichterin kam zum Schluss, dass aufgrund der Beweislage der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht in Betracht falle. Die Beschwerdekammer ist mit der Untersuchungsbehörde der Auffassung, dass keine Nötigung vorliegt. Es fehlt nämlich offensichtlich an einem Tatbestandselement der Nötigung. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes hätte