Nach Aussagen der Schüler sei die Fesselung, die sich vermutlich in der dritten Klasse in der Zeit zwischen Januar und April 2001 ereignet haben dürfte, grossmehrheitlich als Strafe aufgefasst worden. Im Hinblick darauf und auf die Depositionen von S. und T. drängt sich gestützt auf die vorliegenden Anhaltspunkte der Verdacht auf, dass L. veranlasste, die beiden Knaben zwecks Strafe länger als eine halbe Lektion von 50 Minuten gefesselt an der Kletterstange stehen zu lassen. 5.a) Nach der Wertung der Beweise ist zu überprüfen, ob eine allfällige Anklage gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis gerechtfertigt wäre. Dabei 2