g) Alles in allem misst die Beschwerdekammer der untersuchungsrichterlichen Befragung der Mitschülerinnen und Mitschüler von S. und T. erhebliche Beweiskraft zu. Diese Schüleraussagen bestätigen, dass L. die Knaben – nach der überwiegenden Meinung der Zeugen – während einer Turnstunde höchstwahrscheinlich länger als eine halbe Schullektion von 50 Minuten an die Turnstange gefesselt hat bzw. hat fesseln lassen. Nach Aussagen der Schüler sei die Fesselung, die sich vermutlich in der dritten Klasse in der Zeit zwischen Januar und April 2001 ereignet haben dürfte, grossmehrheitlich als Strafe aufgefasst worden.