Nicht zu Gunsten von L. spricht des Weiteren, dass die Lehrerin anfänglich sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fesselung bestritten hat und sie sich erst nach der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2003 (act. 3.11 f.) an die Fesselung erinnerte. Diesen Umstand erklärte sie damit, sie habe sich zuerst nicht an die Fesselung erinnert, weil es sich gerade nicht um eine Strafaktion, 2