Mit dem Argument, dass die Fesselung an die Turnstange im Kontext einer spielerischen Demonstration im Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema geschehen sei und dass sie für ihren interessanten und anschaulichen Unterricht bekannt wäre, gegen den nie Vorwürfe erhoben worden seien, dringt die Beschwerdegegnerin nicht durch. Die Aussage bezüglich des lobenswerten Unterrichts schliesst die Möglichkeit einer sich konkret ereigneten Fesselung zu Strafzwecken nicht grundsätzlich aus. Zudem stellt sich die Frage, warum die Fesselung im Turnunterricht und nicht in der zum Sachthema passenden Lektion vorgenommen wurde.