3.16, S. 4: S. geohrfeigt; act. 3.40, S. 4: an Nackenhaaren ziehen). Auch wenn die genannten oder zugestandenen Unkorrektheiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, tragen sie doch dazu bei, dass das Bild der Lehrerin nicht dermassen erscheint, dass sie schlichtweg unfähig wäre, eine Fesselung zu Strafzwecken anzuordnen oder selbst auszuführen. Auch mit der Behauptung, dass alle bisherigen Unkorrektheiten im Affekt geschehen sein sollen, erscheint nicht gesichert, dass die Lehrerin keine bewusste und länger dauernde Tat wie die vorliegende Fesselung verübt haben kann.