Ausserdem vermag die Beschwerdekammer das Vorbringen in der Beschwerdeantwort, die Fesselung zu Strafzwecken passe nicht ins Bild der Angeschuldigten, weder schlüssig zu bestätigen noch zu widerlegen. Immerhin finden sich in den Akten (etwa act. 3.04; 3.07; 3.09; 3.10; 3.27; 3.33; 3.37; Beilagen Beschwerdeführer act. 1.3-1.9) schwere Vorwürfe gegen L. Es ist die Rede von Schlägen, Blossstellungen, Etui-aus-dem-Fenster-werfen, Haare- und Ohrenziehen, Beschimpfungen, Erniedrigungen usw. Selbst wenn L. zu glauben ist, dass sich der grösste Teil der Vorwürfe nicht rechtfertigt, hat die Lehrerin doch einige Vorkommnisse zugestanden (bspw. act. 3.16, S. 4: S. geohrfeigt;