Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Aussagekraft der Depositionen von S. und T. in Zweifel zieht, weil die beiden Knaben bei der untersuchungsrichterlichen Befragung nicht sicher gewirkt haben sollen, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist es insbesondere ungerechtfertigt, dass von den aus dem Kontext gerissenen Aussagen der beiden Knaben – „Sie hätten gar nicht gewusst, was sie damit bezwecken wollte. Sie hätten gedacht, es sei so ein dummes Spiel. Solche Spiele habe sie auch ab und zu gemacht“ (act. 3.27, S. 5) und „Er und S. hätten anfangs gedacht, dies meine sie ja wohl nicht im ernst“ (act.