Ausserdem kann aus dem Umstand, dass bis Januar 2003 nichts darüber in den Unterlagen des Schulrates vorhanden ist und anscheinend zwei Jahre nicht über die Angelegenheit gesprochen wurde, nicht schlüssig abgeleitet werden, dass abgesehen von den Schülern niemand im Vorfeld etwas von der Fesselung wusste und auch tatsächlich nicht darüber gesprochen wurde. Die Beschwerdeführer machen immerhin geltend, dass die Mütter G. und H. schon vorher über die Angelegenheit informiert gewesen seien (vgl. Ziffer 3a). Aus diesen Gründen drängt sich die Vornahme weiterer Abklärungen auf.