Die Untersuchungsrichterin legte in der Einstellungsverfügung dar, dass sich abgesehen vom Schreiben von T1. und U. vom 27. Januar 2003 über die Fesselung nichts in den Unterlagen des Schulrates A. finden liesse. Mit diesem Einwand stösst sie jedoch ins Leere, soweit sie den Fesselungsvorfall in Frage stellen will, zumal nicht strittig ist, dass die beiden Schüler in der Tat an die Kletterstange gebunden wurden.