1.04-1.09). Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. f) Gestützt auf die Befragungen der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie den Aussagen von S. und T. bestehen bedeutsame Anhaltspunkte, die auf eine durch L. zumindest angeordnete, über 25 Minuten dauernde Fesselung zu Strafzwecken schliessen lassen. In der Einstellungsverfügung und der Beschwerdeantwort wird dagegen versucht, mit zahlreichen Argumenten die belastenden Zeugenaussagen zu entkräften. Diese sind – wie aus dem Folgenden hervorgeht – indessen keineswegs derart gewichtig, dass sie die belastenden Momente aufzuwiegen vermögen.