e) Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes, die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind sich darin einig, dass den Umfragen vom Januar, vom 6. Februar und vom 5. Juni 2003 (act. 4.03), die in der Einstellungsverfügung behandelt werden, nur geringe Beweiskraft zukommt. Einerseits beziehen sich die Umfragen nicht direkt auf den in Frage stehenden Vorfall und andererseits wurden bei diesen Umfragen nicht die bei der Fesselung anwesenden Schülerinnen und Schüler befragt, sondern vielmehr die Kinder der dritten 2