Bezüglich des umstrittenen Fesselungszwecks lässt sich der Tabelle entnehmen, dass neun von den zehn sich an den Vorfall erinnernden Schülerinnen und Schüler die Aussagen von S. und T. dahin bestätigten, dass die Fesselung in der Turnhalle sinngemäss als Strafe verstanden worden ist. Daraus lässt sich folgern, dass L. von den Schülerinnen und Schülern, wenn auch nicht als die Fesselung direkt ausführende Person (vgl. Tabelle), so doch als dafür Verantwortliche und als Inhaberin der Tatherrschaft angesehen wird. Allerdings ergeben sich bei den Angaben über die Fesselungsdauer Differenzen.