Aus den Befragungen von I. durch die Untersuchungsrichterin und die Polizei (act. 3.14; 3.37) geht hervor, dass S. und T. zur Strafe an die Turnstange gebunden wurden. Dasselbe bestätigten die Mitschülerinnen J. und K. bei ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 3.13; 3.15). Die dreizehn anderen Mitschülerinnen und Mitschüler wurden über deren Eltern angeschrieben und um die Beantwortung einiger Fragen gebeten. Drei Eltern meldeten sich nicht, zwei Schüler waren anlässlich des Vorfalls der Fesselung noch nicht in der damaligen Schulklasse von L. und ein Schüler konnte sich überhaupt nicht an einen Vorfall mit Fesselung erinnern (act. 3.45 bis 3.63).