c) Den obigen Aussagen der Angeschuldigten und der „Opfer“ ist zu entnehmen, dass grundsätzlich Einigkeit darin besteht, dass eine Fesselung der beiden Schüler S. und T. stattgefunden hat. Allerdings ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fesselung durch L. veranlasst wurde und dass dies zu Strafzwecken im Sinne einer Disziplinar- bzw. Züchtigungsmassnahme geschah. Zudem gilt es die vorliegenden Beweise in Bezug auf die Dauer und den Zeitpunkt der Fesselung hin zu untersuchen. Hierfür kommt insbesondere den Aussagen der beim Vorfall anwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler entscheidende Bedeutung zu.