aa) S. und T. sagten sowohl bei der polizeilichen als auch bei der untersuchungsrichterlichen Befragung sinngemäss aus, dass sie in der dritten Klasse auf Geheiss von L. zu Strafzwecken während der ganzen Turnlektion bzw. drei Viertel deren Dauer an die Kletterstange gefesselt worden seien, weil sie den Weisungen zuwider vergessen hätten, bei Regen Mützen anzuziehen, und des- 2 halb mit nassen Haaren im Turnunterricht erschienen seien (act. 3.08; 3.10; 3.27; 3.32).