seitige, wenn auch nicht absichtliche Beeinflussung nicht auszuschliessen sei. Anhaltspunkte für mögliche Beeinflussungen seien denn auch verschiedenen Strafakten zu entnehmen. Daher sei ein rechtsgenüglicher Beweis für die damaligen Ereignisse und somit für das Vorliegen einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erbracht und das gegen L. geführte Strafverfahren sei einzustellen. b) Ob die vorstehende Begründung für die Einstellung des Verfahrens die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu überzeugen vermag, soll im Folgenden geprüft werden.